Die Fülle des Möglichen ist der Feind des Wirklichen - Ein Regelwerk

Die Erlaubnispflicht gem. § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 f TierSchG soll ja sicherstellen, dass Personen, die gewerblich Hunde ausbilden oder gewerblich die Ausbildung der Hunde durch den Tierhalter anleiten, aufgrund ihrer Ausbildung oder ihres bisherigen beruflichen oder sonstigen Umgangs mit Tieren, die erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzen.
Aktuell umstritten ist bereits die Formulierung und welche Tätigkeit dieser Erlaubnispflicht unterliegt. Denn die Begrifflichkeit „Ausbildung“, wurde in diesem Zusammenhang nicht grundsätzlich neu oder anders definiert. Unabhängig der Auffassung des Gesetzgebers, steht die Begrifflichkeit „Ausbildung“ für die Gesamtheit von Lehrmaßnahmen, die dazu führen, dass jemand eine bestimmte Qualifikation erhält.
Im Regelfall steht am Ende einer institutionellen Ausbildung deshalb eine Abschlussprüfung des Absolventen, der nach erfolgreicher Teilnahme ein Dokument erhält, das den positiven Abschluss der Ausbildung bescheinigt und seine erworbene Befähigung nachweist.
Eine gewerblich handelnde Person die Hunde erzieht, fällt damit wohl nicht unter „Ausbildung“. In Bezug auf die gesetzliche Formulierung „Anleitung eines Halters zur Ausbildung seines Hundes“, wäre somit ein spezifischer Leistungsbezug zu definieren. Beispielsweise die Anleitung des Halters für die Ausbildung seines Hundes zum Assistenzhund, Therapiehund, Blindenführhund, Schutzhund, etc.! Demnach müsste eine Qualifikation des Hundes erzielt worden sein. Bei Erziehung und Verhaltenskorrekturen von Hunden, ist wohl nicht von einer Qualifikation auszugehen. Es ist lediglich ein privates und sicherlich gesellschaftliches Ziel erreicht. Gleiches gilt für den Hundehalter, der durch ein Training zu einem besseren Umgang mit seinem Hund, dennoch keinerlei Qualifizierung erlangt.
Wer demnach zwar gewerblich tätig ist, aber lediglich Erziehungstipps und Training zur gesellschaftlichen Erziehung eines Hundes anbietet, bedient damit nicht den Bereich von Ausbildung. Weder in Tätigkeit am Hund, noch in Form von Anleitungen gegenüber dem Hundehalter. Etwas anders sieht es tatsächlich bei Spezialisierungen aus mit Abschlusszertifikat. Dazu könnte bereits der Hundeführerschein zählen.
Stellt man sich aber mal dumm und entfernt sich von der Definition zur Begrifflichkeit „Ausbildung“ und bedient sich tatsächlich der behördlichen Auffassung, welche vermutlich die alleinige gewerbliche Tätigkeit als Hundetrainer und somit lediglich die Ausübung dieser Dienstleistung versteht, setzt dies eine erforderliche Sachkunde (AVV Ziffer 12.2.2.2) voraus. Diese ist in der Regel aufgrund einer entsprechenden beruflichen Ausbildung (bspw. Tierarzt, Tierpfleger/in, oder tiermedizinische/r Fachangestellte/r) nachgewiesen.
Diejenigen Antragsteller, die nicht über eine solche Ausbildung verfügen, wird seitens der Behörde immer noch empfohlen, die Sachkunde über eine erfolgreiche Teilnahme an einer Ausbildung/ einem Lehrgang der IHK Potsdam, der Landestierärztekammer Schleswig-Holstein oder der Fachakademie für Hundetrainer in Köln zu absolvieren.
Nach rechtlicher Auffassung kann ein Veterinäramt nicht zwingend die Teilnahme an einem dieser Ausbildungen/ Lehrgänge verlangen.
Die Sachkunde muss daher auch durch den Nachweis der jahrelangen Berufserfahrung nebst geeigneter Weiterbildung durch Vorlage von Abschlusszeugnissen, Fortbildungsnachweisen, Beschreibung der bisherigen Tätigkeiten etc. anerkannt werden. Wenn sich Veterinärämter weigern, dies anzuerkennen, werden sie gerichtlich hierzu verpflichtet werden müssen. Eine Behörde muss gegenüber dem Bürger immer verhältnismäßig entscheiden, was in solchen Fällen nicht gewährleistet wäre.
Die AVV 12.2.2.2 regelt dazu:
Die für die Tätigkeit erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten sind in der Regel anzunehmen, wenn die verantwortliche Person:
- eine abgeschlossene staatlich anerkannte oder sonstige Aus- oder Weiterbildung absolviert hat, die zum Umgang mit den Tierarten befähigt, auf die sich die Tätigkeit erstreckt, oder
- auf Grund ihres bisherigen beruflichen oder sonstigen Umgangs mit Tieren, beispielsweise durch langjährige erfolgreiche Haltung der betreffenden Tierarten, die für die Tätigkeit erforderlichen fachlichen Kenntnisse hat.
Die AVV 12.2.2.3 regelt dazu:
Die zuständige Behörde kann verlangen, dass unter Beteiligung des beamteten Tierarztes und erforderlichenfalls weiterer Sachverständiger im Rahmen eines Fachgesprächs der Nachweis über die erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten hinsichtlich Haltung, Pflege und Unterbringung der betreffenden Tierarten geführt wird (§ 11 Abs. 2 Nr. 1). Ein solches Gespräch ist insbesondere dann zu verlangen, wenn die für die Tätigkeit verantwortliche Person keine abgeschlossene staatlich anerkannte oder sonstige Aus- oder Weiterbildung absolviert hat, die zum Umgang mit den entsprechenden Tierarten befähigt.
Zur DCI-Hundetrainer-Ausbildung
Die AVV 12.2.2.4 regelt dazu:
Die zuständige Behörde soll von einem Gespräch absehen, wenn ihr die für die Tätigkeit verantwortliche Person als geeignet bekannt ist oder die verantwortliche Person vor einer anderen Behörde vor weniger als 10 Jahren in einem Gespräch nach Nummer 12.2.2.3 die erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten nachgewiesen hat und die zuständige Behörde keine Bedenken hinsichtlich der erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten hat.
Sonstige Regelungen
Die Länderarbeitsgemeinschaft Verbraucherschutz (LAV) AG Tierschutz hat für die Behörden ein Regelwerk verfasst, um eine bundeseinheitliche Verfahrensweise der Behörden sicherzustellen.
Darin bezieht sich die LAV auch auf Abschlüsse bei privaten Bildungseinrichtungen, welche in AVV 12.2.2.3 unter „sonstige Aus- oder Weiterbildung“ zuzuordnen sind. Die Prüfung muss unter Beteiligung geeigneter Prüfer (z.B. qualifizierte Tierärzte, qualifizierte Hundetrainer, qualifizierte Biologen) erfolgen und schriftlich dokumentiert werden. Sie muss theoretische und praktische Anteile beinhalten.
Der Antragsteller ist verpflichtet, der Behörde im Antrag seine ausreichende Qualifikation darzulegen. Idealerweise kann dies durch Vorlage von differenzierten Schulungs- und Prüfungskonzepten sowie des Prüfungsprotokolls und des Prüfungsergebnisses erfolgen.
Die LAV hat ferner festgestellt, dass die Behörde gleichfalls von einem Fachgespräch absehen kann, wenn der Antragsteller das Ablegen einer von der jeweiligen obersten Landesbehörde als gleichwertig angesehene Sachkunde eines Verbandes ihre fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten nachgewiesen hat.
Gleichfalls wurde beschlossen, dass solche Anerkennungen derzeit nicht umsetzbar sind. Aus rechtlicher Sicht, können private Bildungseinrichtungen formal keine Gleichwertigkeit zu staatlicher Anerkennung erhalten. Denn sie unterliegen einer privatrechtlichen Firmierung.
So bezieht sich die Leitlinie der Länder zur Beurteilung der Qualifikation von Antragstellern mit Nachweisen aus privatrechtlichen Bildungsangeboten erneut darauf, dass diese Abschlüsse im Rahmen einer Einzelfallbewertung zum Verzicht auf das Fachgespräch zu berücksichtigen sind.
Allerdings müssen diese Abschlüsse unter Beteiligung geeigneter Prüfer (z.B. qualifizierte Tierärzte, qualifizierte Hundetrainer, qualifizierte Biologen) erfolgt sein, schriftlich dokumentiert, sowie einen theoretischen und praktischen Anteil nachweisen.
Fachgespräch
Wer sich trotz all dieser Möglichkeiten zum Nachweis seiner Sachkunde verpflichtet sieht, diese in Form eines Fachgespräches bei der zuständigen Behörde zu absolvieren, sollte auf die rechtliche Durchführung achten.
Mittlerweile haben unterschiedliche Verwaltungsgerichte die Durchführung des Fachgespräches eindeutig bewertet. Sie vertreten insgesamt die Auffassung, wenn der Gesetzgeber die Formulierung „Fachgespräch“ wählt, dass die Sachkenntnis auch nur durch Befragung, demnach in einer Gesprächsform, durchzuführen ist. Eine prüfungsähnliche Variante, aufgeteilt in schriftlichen (ggf. DOQ-Test), mündlichen und praktischen Prüfungselementen, schließen die Gerichte eindeutig aus. Die Gerichte haben deutlich gemacht, dass ein Fachgespräch eine Dauer von 1 – 1,5 h nicht überschreiten darf. Die durchführende Behörde darf zwar praktische Elemente einfließen lassen, aber keine praktische Prüfung durchführen.
Fazit
Die freiheitlich demokratische Grundordnung, die wir besitzen, steht auch dafür sein Recht einfordern zu können. In den letzten Jahren wurde, um Klarheit und Handlungsspielräume in Bezug der Umsetzung zum § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 f TierSchG zu gestalten, von engagierten Menschen vieles erarbeitet, erstritten und erreicht. Nutz diese Möglichkeiten, damit die Umsetzungspolitik die positive freie Marktentwicklung der letzten Jahre nicht weiter blockiert. Freiheit bedeutet nämlich Alternativen und damit auch Entwicklung!