AGB

§ 1 Anwendbarkeit der AGB

a) Die AGB regeln die Geschäftsbeziehungen zwischen dem Tierverhaltenstherapeuten/Tierheilpraktiker und Tierhalter als Behandlungsvertrag im Sinne der §§ 611 ff BGB, soweit zwischen den Vertragsparteien abweichendes nicht schriftlich vereinbart wurde.

b) Der Behandlungsvertrag kommt mit der Unterzeichnung des Tierhalters zustande.

c) Der Tierverhaltenstherapeut/Tierheilpraktiker ist jedoch berechtigt, einen Behandlungsvertrag ohne Angabe von Gründen abzulehnen; insbesondere wenn ein erforderliches Vertrauensverhältnis nicht erwartet werden kann, es um Beschwerden geht, die der Tierverhaltenstherapeut/Tierheilpraktiker aufgrund seiner Spezialisierung oder aus gesetzlichen Gründen nicht behandeln kann oder darf oder die ihn in Gewissenskonflikte bringen können. In diesem Fall bleibt der Honoraranspruch des Tierverhaltenstherapeuten/Tierheilpraktikers für die bis zur Ablehnung entstandenen Leistungen, einschließlich Beratung, erhalten.

§ 2 Inhalt und Zweck des Behandlungsvertrages

a) Der Tierverhaltenstherapeut/Tierheilpraktiker erbringt seine Dienste gegenüber dem Tierhalter in der Form, dass er seine Kenntnisse und Fähigkeiten der Ausübung der Tierverhaltenstherapie/Tierheilkunde zur Beratung, Diagnose und Therapie beim Tier anwendet.

b) Über die Diagnose- und Therapiemethoden entscheidet der Tierhalter nach seinen Befindlichkeiten frei, nachdem er vom Tierverhaltenstherapeuten/Tierheilpraktiker über die anwendbaren Methoden und deren Vor- und Nachteile in fachlicher und wirtschaftlicher Hinsicht umfassend informiert wurde. Soweit der Tierhalter nicht entscheidet oder nicht entscheiden kann, ist der Tierverhaltenstherapeut/Tierheilpraktiker befugt, die Methode anzuwenden, die dem mutmaßlichen Tierhalterwillen entspricht.

c) Der Tierverhaltenstherapeut/Tierheilpraktiker darf keine verschreibungspflichtigen Medikamente verordnen.

§ 3 Mitwirkung des Tierhalters

Zu einer aktiven Mitwirkung ist der Tierhalter nicht verpflichtet. Der Tierverhaltenstherapeut/Tierheilpraktiker ist jedoch berechtigt, die Behandlung abzubrechen, wenn das erforderliche Vertrauensverhältnis nicht mehr gegeben erscheint, insbesondere wenn der Tierhalter Beratungsinhalte negiert, erforderliche Auskünfte zur Anamnese und Diagnose unzutreffend oder lückenhaft erteilt oder Therapiemaßnahmen vereitelt.

§ 4 Honorierung des Tierverhaltenstherapeuten / Tierheilpraktiker

a) Der Tierverhaltenstherapeut/Tierheilpraktiker hat für seine Dienste Anspruch auf ein Honorar. Zur Anwendung dient das Gebührenverzeichnis für Tierheilpraktiker. Die Anwendung anderer Gebührenverzeichnisse oder Gebührenordnungen ist ausgeschlossen.

b) Die Honorare sind für jeden Behandlungstag vom Tierhalter per Barzahlung an den Tierverhaltenstherapeuten / Tierheilpraktiker gegen Quittung zu bezahlen.

c) Vermittelt der Tierverhaltenstherapeut/Tierheilpraktiker Leistungen Dritter, die er nicht fachlich überwacht (z.B. Laborleistungen) ist der Tierverhaltenstherapeut/Tierheilpraktiker berechtigt, die von dem Dritten in Rechnung gestellten Beträge als eigene Honorarbestandteile geltend zu machen sowie diese als Vorauszahlung in Bar abzurechnen. In Quittungen sind diese Beträge auszuweisen.

d) In den Fällen des Absatzes c) ist der Tierverhaltenstherapeut/Tierheilpraktiker von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit und darf als Beauftragter des Tierhalters zwischen dem Dritten (z.B. Labor) und sich selbst Rechtsgeschäfte abschließen.

e) Aufgrund gesetzlicher Vorschriften (§ 43 AMG i.d.F. der 8. Änderung 1998) ist die Abgabe von apothekenpflichtigen Arzneimitteln Tierverhaltenstherapeuten/Tierheilpraktikern nicht gestattet. Die Direktverabreichung an das Tier durch den Tierverhaltenstherapeuten/Tierheilpraktiker ist jedoch nach wie vor zulässig, da dies keine Abgabe sondern eine Verwendung ist. Die Anwendung von Tierhaltereigenen Arzneimitteln durch den Tierverhaltenstherapeuten/Tierheilpraktiker ist ausgeschlossen.

f)  Dahingegen stellt die Abgabe von Arzneimittel durch Apotheken an den Tierhalter für verordnete oder empfohlene Arzneimittel ein nicht durch diese AGB erfasstes Direktgeschäft dar, das auf die Honorar- und Rechnungsgestaltung des Tierverhaltenstherapeuten/Tierheilpraktikers keinen Einfluss hat. Dies gilt auch für freiverkäufliche Arzneimittel. Nahrungsergänzungsmittel und andere Hilfsmittel, die vom Tierverhaltenstherapeuten/Tierheilpraktiker empfohlen oder verordnet und vom Tierhalter in einschlägigen Verkaufsstellen bezogen werden. Dabei hat der Tierhalter freie Wahl der Apotheke oder Verkaufsstelle.

g) Die Abgabe von freiverkäuflichen Arzneimitteln, Nahrungsergänzungsmitteln und anderen Hilfsmitteln ist dem Tierverhaltenstherapeuten/Tierheilpraktiker oder mit ihm wirtschaftlich verbundenen Unternehmen gestattet. Unter der Prämisse der freien Wahl der Verkaufsstelle (Absatz f) können diese Produkte vom Tierverhaltenstherapeuten/Tierheilpraktiker in Gewinnerzielungsabsicht verkauft oder gegen Provision vermittelt werden.

§ 5 Vertraulichkeit der Behandlung

a) Der Tierverhaltenstherapeut/Tierheilpraktiker behandelt die Tierhalterdaten (inkl. Tierpatientendaten) vertraulich und erteilt bezüglich der Diagnose, der Beratungen und der Therapie sowie deren Begleitumstände und den persönlichen Verhältnissen des Tierhalters Auskünfte nur mit ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung des Tierhalters. Auf die Schriftform kann verzichtet werden, wenn die Auskünfte im Interesse des Tierhalters erfolgt und anzunehmen ist, dass der Tierhalter zustimmen wird.

b) Absatz a) ist nicht anzuwenden, wenn der Tierverhaltenstherapeut/ Tierheilpraktiker aufgrund gesetzlicher Vorschriften zur Weitergabe der Daten verpflichtet ist – beispielsweise Meldepflicht bei bestimmten Diagnosen – oder auf behördliche oder gerichtliche Anordnung auskunftspflichtig ist. Absatz a) ist ferner nicht anzuwenden, wenn in Zusammenhang mit der Beratung, Diagnose oder Therapie persönliche Angriffe gegen ihn oder seine Berufsausübung stattfinden und er sich mit der Verwendung zutreffender Daten oder Tatsachen entlasten kann.

c) Der Tierverhaltenstherapeut / Tierheilpraktiker führt Aufzeichnungen über seine Leistungen (Handakte). Dem Tierhalter steht eine Einsicht in diese Handakte nicht zu, er kann diese Handakte auch nicht herausverlangen. Absatz b) bleibt unberührt.

d) Sofern der Tierhalter eine Behandlungs- oder Krankenakte verlangt, erstellt diese der Tierverhaltenstherapeut/ Tierheilpraktiker kosten- und honorarpflichtig aus der Handakte. Soweit sich in der Handakte Originale befinden, werden diese in der Behandlungsakte in Kopie beigefügt. Die Kopien erhalten einen Vermerk, dass sich die Originale in der Handakte befinden.

e) Handakten werden vom Tierverhaltenstherapeuten/Tierheilpraktiker 10 Jahre nach der letzten Behandlung oder nach dem Tod des Tierpatienten vernichtet. Die Vernichtung unterbleibt, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Akte für Beweiszwecke infrage kommen würde.

§ 6 Rechnungsstellung

a) Neben Quittungen kann der Tierhalter auf Wunsch eine Rechnung erhalten, deren Ausstellung honorarfrei ist. Die Rechnung enthält den Namen, die Anschrift und die Steuernummer des Tierverhaltenstherapeuten/Tierheilpraktikers, den Namen und die Anschrift des Tierhalters und den Namen, Wurftag (Geburtsdatum), Tierart, Geschlecht und Kategorie des Tierpatienten. Sie spezifiziert den Behandlungszeitraum und die zu zahlenden Honorare. Die Rechnung darf weder eine Diagnose enthalten, noch dürfen Leistungen so aufgeschlüsselt werden, dass daraus eine Diagnose geschlossen werden kann.

b) Wünscht der Tierhalter aus Beweis- oder Erstattungsgründen honorarpflichtig eine Ausfertigung der Rechnung, die eine Diagnose oder Therapiespezifizierungen mit Diagnoserückschlüssen enthalten, bedarf dies der Belehrung über den Bruch der Vertraulichkeit und des schriftlichen Auftrages des Tierhalters.

§ 7 Meinungsverschiedenheiten

Meinungsverschiedenheiten aus dem Behandlungsvertrag und den AGB sollten gütlich beigelegt werden. Hierzu empfiehlt es sich, Gegenvorstellungen, abweichende Meinungen oder Beschwerden schriftlich der jeweils anderen Vertragspartei vorzulegen.

§ 8 Salvatoresche Klausel

Sollten einzelne Bestimmungen des Behandlungsvertrages oder der AGB ungültig oder nichtig sein oder werden, wird damit die Wirksamkeit des Behandlungsvertrages insgesamt nicht tangiert. Die ungültige oder nichtige Bestimmung ist vielmehr in freier Auslegung durch eine Bestimmung zu ersetzen, die dem Vertragszweck und dem Parteienwillen am nächsten kommt.

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