Das Kartell

Durch die Umsetzungspolitik der Erlaubnispflicht zur Durchführung einer Hundetrainertätigkeit, wurde der Abschluss der IHK/ BHV Ausbildungsabschluss einer höheren Bedeutung zu gemessen. In der Folge werden durch die zuständigen Behörden Abschlussnachweise der IHK/ BHV Ausbildung zum Hundefachwirt anerkannt und führen zur Erteilung der Erlaubnis ohne weitere behördliche Prüfung. Abschlüsse von privaten Bildungseinrichtungen erhalten diese behördliche Anerkennung jedoch nicht und werden dadurch abgewertet.
Am 24. Februar 2015 hat das Landgerichts Frankfurt am Main, mit Aktenzeichen 3-06 0 60/14 zur Stellung der IHK mit seinem Urteil deutlich gemacht, dass die IHK Ausbildung keine staatlich anerkannte Ausbildung und den privaten Bildungseinrichtungen gleichgestellt ist. Dieser Fakt wird durch die Überprüfungsbehörden weiterhin ignoriert. So teilt mir ein Landesministerium, bezogen auf dieses Urteil, nun folgendes mit:
„Die Entscheidung des Landgerichts kann ich gut nachvollziehen. Für die fachliche Bewertung der IHK-Potsdam-Lehrgänge durch die Länder ist die Frage der Bewerbung der Lehrgänge als „staatlich anerkannt“ aber nur von nachrangiger Bedeutung. Entscheidend für unsere Bewertung sind vielmehr Dauer und Inhalt der Lehrgänge, Art der Prüfungen und Qualifikation der Dozenten. Insofern ist das Urteil sicher für wettbewerbsrechtliche Fragen von Bedeutung, aber nicht für tierschutzrechtliche. In dem Leitfaden der Länder werden die IHK-Lehrgänge auch nicht als „staatliche anerkannte“ Ausbildung bezeichnet.“
Schreibt mir aber vor dem bezeichneten Urteil das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft, dass:
: „…nach Ziffer 4 Buchstabe b des Frage-Antwort-Dokumentes kann vom Vorhandensein der erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten insbesondere ausgegangen werden bei Tierärzten mit entsprechender Erfahrung sowie Absolventen entsprechender Aus,- Fort und Weiterbildungsangebote von öffentlich rechtlichen Körperschaften ( z.B. Tierärztekammern, Industrie und Handelskammern)…“
und weiter
:“…sofern verwaltungsrechtliche Vorgaben der Länder zur Ausgestaltung der Erteilung dazu führen, dass lediglich Abschlüsse von öffentlich-rechtlichen Bildungseinrichtungen anerkannt werden, ist dies für privatrechtliche Anbieter sicherlich bedauerlich. Jedoch liegt die Kompetenz und Zuständigkeit zur Ausgestaltung der hierfür zuständigen Vorschriften im Einflussbereich bei den zuständigen Landesbehörden.“
Eine Körperschaft des öffentlichen Rechts ist eine mit öffentlichen Aufgaben betraute juristische Person des öffentlichen Rechts, deren hoheitliche Aufgaben ihr gesetzlich oder satzungsmäßig zugewiesen worden sind. Der IHK generell und in diesem Fall aber auch dem Ausbildungsabschluss zum Hundefachwirt IHK/ BHV wird somit, entgegen dem gerichtlichen Urteil eine Sonderstellung eingeräumt.
Dadurch ergehen nicht nur Nachteile den privaten Bildungseinrichtungen mit Ausbildungsläufen zum Hundetrainer, sondern eben den betroffenen Hundetrainer. Denn erst dadurch werden diese mit ihren Ausbildungsabschlüssen und Nachweisen in 2 Klassen eingestuft.
Aus dem Wirtschaftsrecht werden die privaten Bildungseinrichtungen deutlicht benachteiligt, da sie keine Chance erhalten die gleiche Wertigkeit ihrer Ausbildungen und Prüfungsabschlüsse zu erhalten. Im Ergebnis ergeben sich erst daraus die bezeichneten Nachteile der Hundetrainer mit einem Ausbildungsabschluss bei privaten Ausbildungsstätten als Ausbildung 2. Klasse.
Diese Vorgehensweise lässt neben dem Verstoß gegen das im Grundgesetz geregelte Gleichstellungsprinzip, auch weitere Rechtsverstöße vermuten.
Das Wirtschaftsrecht zum Beispiel, beinhaltet das Kartellrecht. Im engeren Sinne besteht Kartellrecht aus den Regelungen bezüglich wirtschaftlicher Kartelle, die zwischen Unternehmen und sonstigen Marktakteuren getroffen werden. Im weiteren Sinne umfasst Kartellrecht darüber hinaus alle Rechtsnormen, die auf den Erhalt eines ungehinderten und möglichst vielgestaltigen Wettbewerbs gerichtet sind.
Rechtlich gesehen ist ein Kartell eine Vereinbarung oder eine aufeinander abgestimmte Verhaltensweise zwischen Unternehmen, mit dem Ziel oder der Wirkung, den Wettbewerb zu beschränken, zu verfälschen oder zu verhindern. Flankierende Normen wenden sich gegen die Erringung und den Missbrauch von Marktmacht sowie gegen die Koordination und Begrenzung des Wettbewerbsverhaltens unabhängiger Marktteilnehmer.
Ein weiteres Beispiel liegt im Lauterkeitsrecht, welches maßgeblich im Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) geregelt ist. Maßgeblich beeinflusst wird das Lauterkeitsrecht vom europäischen Gemeinschaftsrecht. Dieses versucht, einige Bereiche des UWG europaweit mittels verbindlich umzusetzender Richtlinien zu harmonisieren.
Das Lauterkeitsrecht ist im Recht Deutschlands ein Teil des Wettbewerbsrechts im weiteren Sinne und wurde verbreitet schlicht als Wettbewerbsrecht bezeichnet. Erst in neuerer Zeit setzt sich die Bezeichnung „Lauterkeitsrecht“ durch.
Lauterkeit bedeutet Reinheit sowie Anständigkeit und ist ein Begriff, mit dem faires und ehrliches Verhalten bezeichnet wird.
Als Monopol (dieser altgriechische Begriff setzt sich zusammen aus „allein“ und „verkaufen“) bezeichnet in den Wirtschaftswissenschaften eine Marktsituation (Marktform), in der für ein ökonomisches Gut nur ein Anbieter vorhanden ist. Wenn beispielsweise nur in einem kleineren Teilbereich Monopolstrukturen vorherrschen, wie aktuelle durch die IHK Ausbildungsabschlüsse zum Hundetrainer, dann spricht man von der Gestaltung eines Quasie-Monopol. Auch wenn es auf einem Markt zwar mehr als einen Anbieter gibt, von denen einer aber aufgrund eines sehr starken natürlichen Wettbewerbsvorteils eine marktbeherrschende Stellung hat oder erhält, spricht man von einem Quasi-Monopol. Es handelt sich um kein echtes Monopol, kommt diesem in seinen Auswirkungen aber nahe.
Als rechtliches Monopol hingegen bezeichnet man ein Monopol, das aufgrund einer gesetzlichen Bestimmung existiert. Ein rechtliches Monopol liegt vor, wenn ein Anbieter durch staatliche Regelungen vor Konkurrenz geschützt wird. Zur Begründung rechtlicher Monopole wird häufig vorgebracht, es handele sich bei den monopolisierten Bereichen um natürliche Monopole und der staatliche Eingriff sei eine Reaktion auf ein bestehendes Marktversagen. Im Falle der Umsetzungspolitik zur erlaubnispflichtigen Tätigkeit, ist dies das unbegründete und vorgeschobenes Argument des Ministeriums! Die Argumentation besagt, das aufgrund tierschutzrechtlicher Verstöße die bezeichnete Erlaubnispflicht zur gewerblichen Tätigkeit als Hundetrainer tätig zu werden, nötig wurde. Nach Ansicht vieler Wirtschaftswissenschaftler entsteht das Monopol jedoch erst durch den staatlichen Eingriff, wie auch im Falle der Novellierung des TierSchG.
Die Konsequenzen ergeben sich nun innerhalb der Umsetzungsdurchführung und der unbegründeten Aufwertung der IHK/ BHV Ausbildungsabschlüsse der angebotenen Ausbildung zum Hundefachwirt.
Ein Unternehmen, das auf einem bestimmten Markt eine Monopolstellung hat oder erhält, hat in diesem Bereich eine besonders mächtige Stellung. Diese verhindert eine Marktentwicklung und ist deswegen ausdrücklich verboten.
Das Gesetz geht davon aus, dass ein Unternehmen ein Monopol hat, wenn es einen Marktanteil von mindestens einem Drittel erreicht. Diese Vermutung kann von dem betroffenen Unternehmen widerlegt werden, wenn es nachweist, dass sie tatsächlich keine marktbeherrschende Stellung innehaben.
Ein Monopol besteht, wenn ein Unternehmen auf dem für ihn relevanten Markt entweder überhaupt keinem oder zumindest keinem bedeutendem Wettbewerb ausgesetzt ist. Hierbei kommt es entscheidend darauf an, dass man den relevanten Markt genau abgrenzt. Dies erfolgt nach sachlichen, räumlichen und gegebenenfalls sogar zeitlichen Komponenten. Im Falle der Aufwertung der IHK/ BHV Ausbildung ist ein Alleinstellungsmerkmal erfolgt, welches als sachliche Komponente zu betrachten gilt.
Verboten ist das Ausnutzung dieser monopolistischen Stellung. Eine solche Ausnutzung liegt insbesondere dann vor, wenn der Wettbewerb für fremde Unternehmen in erheblicher und sachlich nicht gerechtfertigter Weise beeinträchtigt wird. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn durch unwirtschaftlich günstige Angebote oder sogenannte Kopplungsangebote Kunden geködert werden, um andere Wettbewerber vom Markt zu verdrängen. In diese Kategorie lässt sich ohne weiteres die Vorbereitungskurse zur IHK Prüfung zählen, welche von den Behörden anerkannt werden.
Verboten ist außerdem ohne sachlichen Grund Geschäftsverbindungen zu erzwingen, die das Unternehmen auf von ihm nicht beherrschten Märkten nicht durchsetzen könnte. Das ist beispielsweise der Fall, da die Behörden betroffene Hundetrainer zur Erteilung der Erlaubnis den Abschluss der IHK Ausbildung nahelegen.
Monopolistischen Unternehmen ist es ferner verboten, andere Unternehmen im Wettbewerb unbegründet und unbillig zu behindern, oder sie anderen Unternehmen gegenüber grundlos unterschiedlich zu behandeln. Dies gilt auch für Unternehmen, in dem Falle Hundeschulen oder Hundeschulbetreiber sowie Hundetrainer, weil für sie keine oder wenig Möglichkeit besteht, auf andere Anbieter oder Abnehmer auszuweichen.
Eine Behinderung ist jedes Verhalten im Wettbewerb, das sich objektiv nachteilig auf die Entfaltungsfreiheit im entsprechenden Wettbewerb auswirkt. Es muss insbesondere die vom Kartellrecht gewollte Freiheit des Wettbewerbs berücksichtigt werden.
Aus diesen Gründen wird sich das DogCoach Institut nun mit dem Kartellamt in Verbindung setzen und die Angelegenheit prüfen lassen. Werden nämlich die Abschlüsse privater Bildungseinrichtungen gleichwertig zur IHK/ BHV Abschlüssen anerkannt, entsteht wieder ein funktionierender Wettbewerb im Weiterbildungsdientsleistungsmarkt. Nur dieser ermöglicht auch zukünftig Entwicklung und Gestaltung im Trainerfortbildungssegment. Löst sich die behördliche Engstirnigkeit gegenüber Ausbildungsabschlüssen, löst sich letztendlich auch die Behördenwillkür gegenüber dem Hundetrainern automatisch.
Nur wer keinen Ausbildungsnachweise vorweisen kann, dieser sollte seine Kenntnisse in den sog. behördlichen Sachkundeprüfungen nachweisen müssen. Auch dabei sollte nachweislichen Erfahrungswerten ein entsprechender Ermessensspielraum ...