Reglementiert, blockiert, sanktioniert

Dadurch ergehen nicht unerhebliche Einschränkung in das Dienstleistungsspektrum der Hundebetreuung und der Hundeerziehung. Eine Notwendigkeit dafür besteht allerdings gar nicht. Weder aus den Bereichen der Hundebetreuung noch der Hundeerziehung und schon gar nicht durch die Beratung von Hundehaltern sind in der Vergangenheit tierschutzrelevante Verstöße zu verzeichnen, welche diese Einschränkung berechtigen würden. Trotzdem steht dadurch ein umfangreiches Genehmigungsverfahren den Veterinärämtern bevor, verbunden mit einem enormen Verwaltungsaufwand.
Die Notwendigkeit gewerbsmäßig für dritte Hunde ausbilden zu dürfen oder Ausbildung durch den Hundehalter anzuleiten einer behördlichen Erlaubnispflicht zu unterlegen, verbirgt für den Hundehalter und Hund mehr Nachteile als Vorteile. Beispielsweise konzentriert sich diese Regelung lediglich auf gewerbsmäßige Dienstleistungen und schließt Verbände und Vereine komplett aus. Aber es zeichnet sich noch umfangreicher: Der Dienstleistungsmarkt ist aktuell schnelllebig, weil mündige Hundehalter in der Lage sind selbst zu unterscheiden welcher Dienstleistungsanbieter ihren Anforderungen und Ansprüchen gerecht wird. Die Neuregelung hat keine tierschutzrelevante Notwendigkeit und dadurch übersteigt der § 11 dem § 1 Tierschutzgesetz, welcher einen Handlungsspielraum bei tierschutzrelevanten Verstößen bereits regelt.
Andere Bereiche von Dienstleistungen sind in Deutschland nicht beschnitten, was somit weiterhin eine flexible und kreative Marktentwicklung zulässt. Dazu gehören grade auch Tätigkeiten direkt am Menschen, bei denen sogar eine körperliche Unversehrtheit als Risiko betrachtet werden könnte. Als Beispiel sei das Tätowieren benannt. In der Regel erlernen Tätowierer die nötigen Fertigkeiten bei erfahrenen Kollegen oder autodidaktisch. Eine gesetzliche geregelte Ausbildung ist in Deutschland nicht vorgesehen. Die Tätigkeit des Tätowierers ist zwar ein gewerbliches Kunsthandwerk, gilt aber gleichfalls als eine gewerbliche Tätigkeit.
Im Dienstleistungsgewerbe finden sich generell viele Tätigkeiten für ungelernte, aber dennoch nicht unqualifiziertere Einsatzkräfte. Das mobilisiert auch den Arbeitsmarkt. Viele Industriezweige profitieren von ungelernten Kräften, in dem sie Stellen schaffen die keine industriellen oder organisatorischen Abläufe verlangen. Die Entwicklung am deutschen Arbeitsmarkt weist auf einen Zuwachs von Berufen ohne Ausbildung hin. Da die Anforderungen an unsere Dienstleistungsgesellschaft ständig zunehmen, so auch in und für die Hundehaltung, entsteht eine große Nachfrage an flexiblen Arbeitskräften. Diese können schneller und eben flexibler auf Marktentwicklungen reagieren. Ferner löste diese Arbeitsmarktentwicklung in der Vergangenheit Monopolstellungen im Verbandswesen oder staatliche Monopolstellung auf und schaffte dadurch mehr Arbeitskräfte und eine für den Kunden interessante Preisgestaltung und Serviceangebote.
Auch Hundetrainer und Hundebetreuer lernen nötige Fertigkeiten vor allem bei erfahrenen Kollegen oder autodidaktisch. Die Verantwortung gem. Tierschutzgesetz für die Hundehaltung liegt beim Hundehalter. Er kann und sollte die Erziehungsnotwendigkeit, Erziehungsmethode und/ oder Betreuungsrahmen selbst einschätzen können. Dafür wird aktuell das Hundegesetz in vielen Bundesländern erweitert und macht den sog. Hundeführerschein zur Grundlage.
Gilt nun aber vor Gesetzt nur jeder Hundeerzieher und Hundebetreuer o.ä. als qualifiziert, welcher den §11 besitzt, wird der Hundehalter viel mehr getäuscht. Der Markt wird sich insofern verschieben, dass nun vermehrt Hundetrainer/ Hundebetreuer gebucht werden, die dem Paragraphen entsprechen. Auch Ausbildungen zum Hundetrainer oder Hundebetreuer werden vermehrt mit dem Ziel verfolgt, im Abschluss die Genehmigung gem. § 11 zu erhalten. Nicht mehr zwingend zum Erhalt von Fähigkeiten und Fertigkeiten, um am Markt zu bestehen.