Allgemeine Informationen
Rechtslage zur Haltung von Listenhund oder Aggressionshund
An die Haltung eines Listenhundes sind besondere Anforderungen geknüpft und Unwissenheit schützt dabei vor Strafe nicht. Deshalb gilt auch hier: Umsicht steht vor Nachsicht!
Rechtslage
Anzeigepflicht Listenhund
- Die einzelnen Bundesländer haben Rechtsvorschriften erlassen, die das Halten dieser Hunde regelt
- Wer einen Listenhund hält, muss der zuständigen Behörde unverzüglich die Haltung anzeigen.
- Viele Bundesländer führen eine Rasseliste mit Hunderassen, bei denen eine Gefährlichkeit vermutet wird
- Zu den Listenhunden zählen auch Mischlinge, mit einer Rassezugehörigkeit mit mehr als 30%
Anzeige Aggressionshund
- Hunde die wegen Aggressionsverhalten (Beisvorfall) angezeigt wurden, gelten als Aggressionshund
- Der Halter muss nun die Unbedenklichkeit seines Hundes nachweisen (Wesenstest)
- Bis zum Nachweis kann durch die zuständige Behörde Beißkorb- und Leinenzwang angeordnet werden
- Ein Aggressionshund obliegt somit keiner Rassezugehörigkeit
Ihre Checkliste zur Haltung:
- die Haltung ist Erlaubnispflichtig (Veterinäramt/ Ordnungsamt)
- Halter muss das 18. Lebensjahr vollendet haben
- charakterliche Eignung muss erbracht werden (Pol. Führungszeugnis)
- Hund muss fälschungssicher gekennzeichnet werden (Mikrochip)
- Hundehalterhaftpflicht muss nachgewiesen werden
- Halter muss seine Sachkunde nachweisen
- Halter muss die Unbedenklichekeit des Hundes nachweisen (Wesenstest)
- unerlaubte Haltung kann mit Freiheitsstrafe bis zu 2 Jahren geahndet werden
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