Rechtslage

An die Haltung eines Listenhundes sind besondere Anforderungen geknüpft und Unwissenheit schützt dabei vor Strafe nicht. Deshalb gilt auch hier: Umsicht steht vor Nachsicht!

Hund Gutachten

Rechtsbegriffe

Anzeigepflicht Listenhund

  • Die einzelnen Bundesländer haben Rechtsvorschriften erlassen, die das Halten dieser Hunde regelt
  • Wer einen Listenhund hält, muss der zuständigen Behörde unverzüglich die Haltung anzeigen.
  • Viele Bundesländer führen eine Rasseliste mit Hunderassen, bei denen eine Gefährlichkeit vermutet wird
  • Zu den Listenhunden zählen auch Mischlinge, mit einer Rassezugehörigkeit mit mehr als 30%

Anzeige Aggressionshund

  • Hunde die wegen Aggressionsverhalten (Beisvorfall) angezeigt wurden, gelten als Aggressionshund 
  • Der Halter muss nun die Unbedenklichkeit seines Hundes nachweisen (Wesenstest)
  • Bis zum Nachweis kann durch die zuständige Behörde Beißkorb- und Leinenzwang angeordnet werden
  • Ein Aggressionshund obliegt somit keiner Rassezugehörigkeit

Gesetz über das Halten und Führen von Hunden in Berlin (Hundegesetz – HundeG)

Vorbemerkungen:

1. Novellierung des Hundegesetzes – wichtige, AB SOFORT geltende Neuregelungen:

  • Möglichkeit der Anordnung von Mitnahmeverboten in Erholungsgebieten (§ 15 Absatz 2 HundeG)
  • Aufnahme der Haltung eines Hundes bis zum Alter von einem Jahr in Berlin nur noch gestattet, wenn der Hund von einer sachkundigen Person erworben wird; bei Abgabe eines Hundes ist dem Erwerber eine Bescheinigung u.a. über die Rasse/Kreuzung zu erteilen (§ 16 Absatz 3 und 4 HundeG)
  • Pflicht zum Mitführen geeigneter Hilfsmittel zur vollständigen Beseitigung von Hundekot / „Hundekotbeutelmitführpflicht“ (Änderung Straßenreinigungsgesetz)

2. Hinweis zur Haftpflichtversicherung

Wie schon nach altem Recht bedarf es auch in Zukunft für die Hundehaltung einer Haftpflichtversicherung.
Nach neuem Recht dürfen Haftpflichtversicherungen eine Selbstbeteiligung nur noch in Höhe von max. 500 € pro Versicherungsjahr vorsehen (§ 14 Abs. 1 Satz 2 HundeG).
Die Anpassung von zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes bereits abgeschlossenen Haftpflichtversicherungen an diese neue Vorgabe ist spätestens bis zum Ablauf von sechs Kalendermonaten nach Inkrafttreten des Gesetzes erforderlich (§ 34 Abs. 3 HundeG).

3. Hinweis zur Leinenpflicht

Ab 2019 tritt die zweite Rechtsverordnung in Kraft, d.h. die alten Regelungen zur Leinenpflicht gelten unverändert fort. Die nach neuem Recht vorgesehene generelle Leinenpflicht und die Ausnahmen/Erleichterungen hiervon für sachkundige Halterinnen und Halter sowie „Bestandshundehalter“ gelten also ab 01.01.2019. 

FAQ für Hundehalterinnen und Hundehalter zum Hundegesetz und zur Durchführungsverordnung („Hundeverordnung“)

Vorabinformation:

Es gilt zwischen dem Berliner Hundegesetz und der sogenannten Hundeverordnung zu unterscheiden:
In dem Berliner Hundegesetz, das seit dem 22. Juli 2016 in Kraft ist, sind die Neuregelungen zur Leinenpflicht für Hunde bereits verankert. Die Leinenpflicht gilt allerdings erst mit Inkrafttreten der Hundegesetzdurchführungsverordnung (HundeG DVO) am 01.01.2019. Die Verkündung der HundeG DVO erfolgte am 29.09.2018 im Gesetz-und Verordnungsblatt für Berlin. Sie regelt insbesondere die Anforderungen und Details für die Ausnahmen von der Leinenpflicht.

I. Allgemeine Leinenpflicht

  • 1. Wo muss ich meinen Hund an die Leine nehmen, wo darf ich ihn frei laufen lassen?
    Allgemeine Leinenpflicht nach dem Berliner Hundegesetz bedeutet, dass Sie Ihren Hund im gesamten Stadtgebiet an die Leine nehmen müssen, ausgenommen ausgewiesene Hundeauslaufgebiete und Hundefreilaufflächen. Die ausgewiesenen Hundeauslaufgebiete und -freilaufflächen in Berlin finden Sie hier 
    Für gefährliche Hunde gelten spezielle Regelungen.

  • 2. Sieht das Gesetz Ausnahmen von der allgemeinen Leinenpflicht vor?
    Ja. Die allgemeine Leinenpflicht gilt in folgenden Fällen nicht:
    - Wenn Sie Ihren Hund bereits vor dem 22. Juli 2016 gehalten haben. Maßgeblich ist also der Zeitpunkt des Inkrafttretens des Berliner Hundegesetzes. Eine Sachkundebescheinigung ist für diesen Fall nicht erforderlich. Für den Nachweis, dass Sie bereits vor Inkrafttreten des Gesetzes Halterin/Halter des Hundes waren, reicht die Haftpflichtpolice, der Steuerbescheid, der Eintrag im Heimtierausweis oder die Registrierung bei einem Heimtierregister aus.
    - Wenn Sie als sachkundig im Sinne des Berliner Hundegesetzes gelten und eine Sachkundebescheinigung erhalten haben. Dies ist u.a. der Fall, wenn Sie eine Sachkundeprüfung abgelegt und eine Sachkundebescheinigung erhalten haben, in den letzten 5 Jahren einen Hund mindestens drei Jahre beanstandungsfrei gehalten haben und Sie eine Sachkundebescheinigung erhalten haben oder Sie zu einer der in § 6 Absatz 2 Hundegesetz genannten Personengruppen gehören und eine Sachkundebescheinigung erhalten haben. Als sachkundig gelten zum Beispiel Tierärztinnen und Tierärzte sowie Hundeführerinnen und Hundeführer von Diensthunden (weitere Fälle finden Sie unter § 6 Absatz 2 des Berliner Hundegesetzes).
    Für gefährliche Hunde gelten spezielle Regelungen.

  •  3. Welche Vorteile habe ich durch die Befreiung von der allgemeinen Leinenpflicht?
    Durch die Befreiung von der allgemeinen Leinenpflicht können Hunde - vergleichbar den Regelungen des alten Hundegesetzes - weiterhin auf unbelebten Straßen und Plätzen oder Brachflächen grundsätzlich ohne Leine geführt werden.
    Für gefährliche Hunde gelten spezielle Regelungen.

  • 4. Kann ich meinen Hund im gesamten Stadtgebiet unangeleint laufen lassen, wenn ich über eine Sachkundebescheinigung (Hundeführerschein) verfüge?
    Nein. Sie müssen Ihren Hund auch mit Sachkundebescheinigung weiterhin anleinen
    − in öffentlichen Grün- und Erholungsanlagen, − in Waldflächen, die nicht an den Zugangswegen durch besondere Schilder ausdrücklich als dafür freigegeben gekennzeichnet sind (Hundeauslaufgebiete), − auf Sport- und Campingplätzen sowie in Kleingartenkolonien,
    − in Treppenhäusern, sonstigen der Hausgemeinschaft zugänglichen Räumen und auf Zuwegen von Wohnhäusern, − in Büro- und Geschäftshäusern, Ladengeschäften, Verwaltungsgebäuden und anderen öffentlich zugänglichen baulichen Anlagen, − bei öffentlichen Versammlungen und Aufzügen, Volksfesten und sonstigen Veranstaltungen mit Menschenansammlungen,
    − in öffentlichen Verkehrsmitteln, auf Bahnhöfen sowie in und an den dazugehörigen Gebäuden und Haltepunkten, − in Fußgängerzonen sowie auf öffentlichen Straßen und Plätzen mit Menschenansammlungen und − sofern Sie eine Hündin besitzen und diese läufig ist.

  • 5. Ich war vor Inkrafttreten des Gesetzes (22.07.2016) bereits Halterin/Halter meines Hundes. Ist er von der allgemeinen Leinenpflicht betroffen?
    Nein, für diesen Hund gilt die allgemeine Leinenpflicht nicht, solange Sie die/der Halter/-in sind und Sie ihn ausführen. Das bedeutet jedoch nicht, dass der Hund im gesamten Stadtgebiet von der Leinenpflicht befreit ist. Leinenpflicht besteht weiterhin in den in der Antwort auf Frage Nr. 4 genannten Fällen. Befreiung von der allgemeinen Leinenpflicht bedeutet lediglich, dass Sie den Hund neben den ausgewiesenen Hundeauslaufgebiete und –freilaufflächen, zusätzlich noch auf unbelebten Straßen und Plätzen oder Brachflächen ohne Leine führen dürfen.

  • 6. Benötige ich eine spezielle amtliche Bescheinigung, wenn ich meinen Hund, den ich bereits vor Inkrafttreten des Gesetzes (22.07.2016) gehalten habe, ohne Leine in dafür zulässigen Bereichen der Stadt laufen lassen möchte?
    Sie benötigen keine spezielle amtliche Bescheinigung (Hundeführerschein) für diesen Hund.
    Im Falle einer Kontrolle müssen Sie jedoch nachweisen können, dass Sie bereits vor Inkrafttreten des Gesetzes Halterin/Halter des Hundes waren.
    Dies kann durch eine entsprechende Haftpflichtpolice, den Steuerbescheid, Eintrag im Heimtierausweis oder die Registrierung bei einem Heimtierregister erfolgen, die ggf. nach Aufforderung durch die kontrollierenden Dienstkräfte des Ordnungsamtes oder der Polizei nachträglich bei der Behörde vorgelegt werden können.

  • 7. Darf eine andere Person aus meinem Haushalt oder dürfen andere Bekannte den Hund, den ich vor Inkrafttreten des Gesetzes (22.07.2016) bereits gehalten habe, ohne Leine in dafür zulässigen Bereichen der Stadt laufen lassen? 
    Nein, nur wenn Sie, d. h. die/der betreffende Halter/-in selbst, den Hund ausführen, ist er von der allgemeinen Leinenpflicht befreit.

II. Sachkundebescheinigung (sogenannter Hundeführerschein)

  • 8. Bin ich verpflichtet, den Hundeführerschein zu erwerben?
    Nein, dies ist freiwillig. Sie benötigen ihn nur, wenn Sie ihren Hund von der allgemeinen Leinenpflicht befreien wollen.

  • 9. Benötige ich den Hundeführerschein, wenn ich meinen bereits vor Inkrafttreten des Gesetzes (22.07.2016) gehaltenen Hund ohne Leine in dafür zulässigen Bereichen der Stadt laufen lassen möchte?
    Nein, Sie benötigen keine Sachkundebescheinigung (Hundeführerschein), vgl. auch Antwort zu Frage Nr. 6.

  • 10. Wo kann ich die Sachkundeprüfung ablegen? 
    Die Prüfung kann bei Sachverständigen abgelegt werden. DogCoach Enrico Lombardi ist als Sachverständiger anerkannt und zur Abnahme von Sachkundeprüfung, Gehorsamsprüfung sowie Wesenstest anerkannt.

  • 11. Wie sieht eine solche Sachkundeprüfung aus? 
    Das Hundegesetz schreibt seit 22. Juli 2016 eine theoretische und eine praktische Prüfung vor. Die Hundeverordnung konkretisiert diese Prüfungsanforderungen. Die theoretische Prüfung besteht aus 30 Fragen mit vorgegeben Antwortmöglichkeiten (Multiple Choice). Der theoretische Teil ist bestanden, wenn mindestens 70 Prozent der Fragen richtig beantwortet sind. Die Prüfung dauert 45 Minuten und wird unter Aufsicht des Sachverständigen durchgeführt. In der praktischen Prüfung wird der Gehorsam des Hundes von der sachverständigen Person geprüft. Der Hund soll bei der Prüfung mindestens 1 Jahr alt sein. Die Einzelheiten der Prüfung sind in Anlage 1 zur Hundegesetzdurchführungsverordnung beschrieben. 

  • 12. Wie kann ich die Sachkundebescheinigung (Hundeführerschein) erwerben?
    Die Bescheinigung erhalten Sie auf Antrag beim Ordnungsamt Ihres Wohnbezirkes, nachdem Sie erfolgreich die Sachkundeprüfung bei dem von der zuständigen Senatsverwaltung zugelassenen Sachverständigen abgelegt haben oder wenn Sie die sonstigen Voraussetzungen erfüllen (z. B. Tierarzt/Tierärztin, Diensthundeführer/Diensthundeführerin sind oder wenn Sie einen Hund nachweislich 3 Jahre beanstandungsfrei in den letzten 5 Jahren gehalten haben).

  • 13. Ab wann kann ich die Sachkundeprüfung ablegen und die Sachkundebescheinigung (Hundeführerschein) beantragen?
    Die Regelungen dazu treten mit der Durchführungsverordnung zum Hundegesetz ab 01.01.2019 in Kraft. Ab diesem Zeitpunkt kann die Sachkundeprüfung abgelegt und die Sachkundebescheinigung beantragt werden. DogCoach bietet dazu Vorbereitungskurse für die theoretische Sachkunde sowie für die zugehörige praktische Gehorsamsprüfung. Diese sind aber keine Prüfungsvoraussetzung, Sie können sich auch direkt zur Prüfung über www.dogcoach.de anmelden. Auf der DogCoach Seite sind die Prüfungstermine veröffentlicht.

  • 14. Kann ich meine Sachkunde anders als durch Ablegen der Prüfung nachweisen und einen Hundeführerschein erhalten? 
    Ja, unter anderem gelten Tierärzte/Tierärztinnen und Diensthundeführerinnen/Diensthundeführer sowie Personen, die einen Hund in den letzten 5 Jahren mindestens 3 Jahre beanstandungsfrei gehalten haben, als sachkundig. Diese Personen können mit Inkrafttreten der Durchführungsverordnung eine Sachkundebescheinigung beim zuständigen Ordnungsamt beantragen (siehe Antwort auf Frage Nr. 10).

  • 15. Ich habe eine Sachkundebescheinigung eines anderen Bundeslandes. Wird diese in Berlin anerkannt? 
    Ja, bei Vorlage einer amtlich anerkannten Sachkundebescheinigung einer zuständigen Behörde eines anderen deutschen Landes kann Ihnen in Berlin die hier gültige Sachkundebescheinigung ohne erneute Prüfung ausgestellt werden.

  • 16. Gilt meine Sachkundebescheinigung (Hundeführerschein) auch für andere Hunde? 
    Nein, die Bescheinigung gilt grundsätzlich nur für einen bestimmten Hund. D. h., für jeden weiteren gehaltenen Hund ist eine gesonderte Sachkundebescheinigung erforderlich.
     
  • 17. Gilt meine Sachkundebescheinigung für alle den Hund ausführenden Personen? 
    Nein, die Bescheinigung gilt nur für die Person, die mit dem Hund zusammen die Prüfung abgelegt hat. Andere den Hund ausführende Personen müssten ggf. eine eigene Sachkundebescheinigung für den Hund erwerben. 

III. Sachverständige

  • 18. Wer ist berechtigt, Sachkundeprüfungen abzunehmen?
    Sachkundeprüfungen werden von Sachverständigen durchgeführt, welche von der Senatsverwaltung für Justiz, Verbraucherschutz und Antidiskriminierung zugelassen wurden.
    Eine Liste der nach altem Hundegesetz benannten Sachverständigen erhalten Sie bei den Ordnungsämtern der Bezirke. Diese Sachverständigen sind bis zur Anerkennung von Sachverständigen nach dem neuen Hundegesetz berechtigt, Sachkundeprüfungen durchzuführen. Werden neue Sachverständige anerkannt (tritt 1 Jahr nach Erlass der Durchführungsverordnung zum Hundegesetz in Kraft), werden diese in einer dann geltenden Liste auf der Internetseite der Senatsverwaltung für Justiz, Verbraucherschutz und Antidiskriminierung veröffentlicht.

IV. Kennzeichnungs- und Registrierungspflicht

  • 19. Muss ich meinen Hund fälschungssicher mit einem Mikrochip kennzeichnen lassen?
    Ja, diese Regelung galt bereits nach altem Hundegesetz. Jeder in Berlin gehaltene Hund muss fälschungssicher mittels Mikrochip gekennzeichnet sein.

  • 20. Muss ich meinen Hund behördlich registrieren lassen?
    Das Gesetz sieht ein zentrales Register zur Erfassung aller in Berlin gehaltenen Hunde vor. Jede Hundehalterin bzw. jeder Hundehalter ist verpflichtet, ihren/seinen Hund im zentralen Register anzumelden.

  • 21. Ab wann muss ich den Hund registrieren lassen? 
    Es ist der Aufbau einer elektronischen Datenbank zur Registrierung der Hunde bis spätestens 31.12.2021 geplant. Ab diesem Zeitpunkt gilt die Registrierungspflicht. Die Registrierung muss dann innerhalb von sechs Monaten erfolgen. 

V. Neuanschaffung

  • 22. Ich möchte einen Hund erwerben, der jünger als ein Jahr ist. Was muss ich beachten?
    Um illegalem Welpenhandel vorzubeugen, aus dem oft kranke und nicht artgerecht aufgezogene Hund hervorgehen, dürfen in Berlin unter 1 Jahr alte Hunde nur noch bei sachkundigen Personen/Züchtern erworben werden. Dazu zählen Personen, die über eine tierschutzrechtliche Erlaubnis für das gewerbsmäßige Züchten oder Halten von Hunden oder das gewerbsmäßige Handeln mit Hunden verfügen, sowie bestimmte sonstige sachkundige Personen wie z. B. Tierärzte/Tierärztinnen, anerkannte Hundetrainerinnen/Hundetrainer oder auch Diensthundeführerinnnen/Diensthundeführer und von der Senatsverwaltung für Justiz, Verbraucherschutz und Antidiskriminierung anerkannte Sachverständige. Auch aus Tierheimen mit tierschutzrechtlicher Erlaubnis können unter 1 Jahr alte Hunde weiterhin erworben werden.
    Als Erwerberin/Erwerber des Hundes sind Sie verpflichtet, sich eine schriftliche Bescheinigung der/des Abgebenden ausstellen zu lassen, aus der dessen Identität, Sachkunde sowie die Rasse oder Kreuzung des Hundes hervorgeht. Als Nachweis kann der Bescheinigung z. B. die Kopie einer tierschutzrechtlichen Erlaubnis für das gewerbsmäßige Züchten und Halten von Hunden beigefügt werden. Die/der Abgebende ist zur Abgabe einer solchen Bescheinigung an die/den Erwerbenden verpflichtet. Diese Bescheinigung ist für die Dauer der Haltung des Hundes aufzubewahren.

  • 23. Ich möchte einen Hund erwerben, der älter als ein Jahr ist. Was muss ich beachten?
    Die abgebende Person muss Ihnen eine Bescheinigung ausstellen, die Angaben über ihre Identität (Name und Wohnanschrift) und zur Rasse oder Kreuzung des Hundes enthält. Als Erwerber/in des Hundes sind Sie verpflichtet, sich diese Bescheinigung ausstellen zu lassen und sie für die Dauer der Haltung des Hundes aufzubewahren.

VI. Gefährliche Hunde

  • 24. Was sind gefährliche Hunde?
    Zu den gefährlichen Hunden aufgrund Rassezugehörigkeit (sog. Listenhunde) gehören in Berlin derzeit Hunde der Rassen Pitbull-Terrier, American Staffordshire Terrier, Bullterrier sowie Hunde aus Kreuzungen dieser Rassen.
    Als gefährlich gelten auch Hunde sonstiger Rassen oder Kreuzungen, die vom zuständigen Ordnungsamt aufgrund eines Vorfalls (i.d.R. Biss eines Menschen oder Tieres) als gefährlich eingestuft wurden.

  • 25. Was muss ich bei der Anschaffung eines sogenannten Listenhundes beachten?
    Die Haltung ist unverzüglich beim Ordnungsamt Ihres Bezirkes anzuzeigen und dabei die Rasse/ Kreuzung, die Chipnummer, das Geschlecht und das Geburtsdatum des Hundes sowie Name und die Anschrift der bisherigen Halterin oder des bisherigen Halters anzugeben.
    Hat der Hund zu diesem Zeitpunkt den dritten Lebensmonat noch nicht vollendet, ist die Chipnummer unverzüglich nach Erreichen dieser Altersgrenze mitzuteilen.
    Außerdem ist die in der Antwort auf Frage Nr. 22 genannte Bescheinigung zur Identität der abgebenden Person, zur Rasse/Kreuzung des Hundes und im Falle eines unter 1 Jahr alten Hundes der Nachweis über die Sachkunde der Person, von der der Hund erworben wurde (siehe Antwort zur Frage Nr. 20), vorzulegen.
    Innerhalb von 3 Wochen nach der Anzeige müssen Sie ein Führungszeugnis beantragen.
    Innerhalb von 8 Wochen nach der Anzeige müssen Sie beim Ordnungsamt Folgendes nachweisen:
    - Ihre Sachkunde
    - Haftpflichtversicherung mit höchstens 500€ Selbstbeteiligung pro Versicherungsjahr
    - die Durchführung eines Wesenstests
    Sofern der Hund den 15. Lebensmonat noch nicht vollendet hat, ist der Nachweis über den durchgeführten Wesenstest binnen vier Wochen nach Erreichen dieses Alters zu führen.

  • 26. Kann ich auch für meinen Listenhund eine Maulkorbbefreiung und Befreiung von der allgemeinen Leinenpflicht erhalten?
    Ja, es besteht die Möglichkeit mit Abnahme des neuen Wesenstest, eine Befreiung von der allg. Leinenpflicht zu erhalten. Wenn der Sachverständige bei der Überprüfung eine Sozialverträglichkeit des Hundes ohne Beanstandung feststellt, fließt diese Einschätzung als „Ungefährlichkeit des Hundes“ mit Blick auf die Möglichkeit der Befreiung von der Maulkorbpflicht nach § 20 Abs. 2 des Hundegesetzes und der Befreiung von der besonderen Leinenpflicht nach § 24 Abs. 2 des Hundegesetzes in den Bewertungsbogen ein.

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